Allgemeine Verkaufsbedingungen der A-Z Förderband Marco Skowron

 

1 Allgemeines

1.1 Für sämtliche von uns, der A-Z Förderband Marco Skowron (nachfolgende auch „wir“ genannt),  abgegebenen und an uns gerichteten Angebote sowie von uns erbrachten Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich ausdrücklich Ihrer Geltung zugestimmt. Unserer Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltslos ausführen.

1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14  BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i. S. v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.4 Bestandteil der Verkaufs- und Lieferbedingungen im Sinne von Ziffer 1 Nr.: 1 sind ebenfalls unsere jeweils geltenden Fertigungsbedingungen sowie die Spezifikationen in den jeweils gültigen Verkaufskatalogen.

1.5 Allgemein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

1.6 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail oder Fax, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

 

2Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

2.3 Die technischen Daten unserer Kataloge, Prospekte, Listen und Zeichnungen (einschließlich aller Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Solche Angaben stellen jedoch keine Garantiezusagen dar. Garantiezusagen benötigen ausnahmslos unsere Bestätigung.

2.4. An Zeichnungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen oder Datenträgern, Modellen, Abbildungen, Formen und sonstigen Vorrichtungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich zugänglich gemacht werden. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind sämtliche Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen oder Datenträger auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben; eventuell gefertigte Kopien der vorbezeichneten Dokumente sind zu vernichten. Inhalte dürfen von dem Besteller nicht genutzt werden.

2.5 Uns vom Besteller überlassene Muster, Unterlagen oder sonstige Datenträger werden von uns auf Verlangen des Bestellers nach Auftragsdurchführung oder wenn es nicht zur Auftragserteilung kommt, auf dessen Kosten zurückgesandt. Wird die Rücksendung innerhalb von drei Monaten nach Auftragsdurchführung oder nachdem feststeht, dass uns kein Auftrag erteilt wird, nicht verlangt, können wir die Muster, Unterlagen oder sonstigen Datenträger vernichten.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle und Einfuhrnebenabgaben.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe mit Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

3.3 Der Kaufpreis ist sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Das gilt auch für laufende Verträge mit dem Besteller.

3.4Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B.: Reisekosten, Kosten für den Transport sowie Auslösungen.

3.5 Der Rechnungsversand erfolgt per Mail als Original-PDF-Datei. Sollte eine Rechnung zusätzlich in Papierformat gewünscht werden, muss dies umgehend mitgeteilt werden. Aufgrund der Rechtsgültigkeit einer elektronisch versendeten Rechnung gelten die Zahlungsziele ab Zugang der Rechnung per Mail.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die ein Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge, ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, sofort zur Zahlung fällig.

 

4 Lieferzeit, Lieferverzug und Annahmepflicht

4.1 Lieferzeiten verstehen sich als unverbindliche Angaben, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbartist. Sofern Versendung an den Besteller vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport von uns beauftragten Dritten.

4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Abklärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere die Überlassung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Materialbestellungen und Anzahlungen, voraus. Werden diese Verpflichtungen des Bestellers nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen, es sei denn, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, und die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.

4.4 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit, bestimmter Fertigungslosgrößen oder Abnahmeterminen sind wir berechtigt, nach Eingang der Auftragsbestätigung vom Besteller eine Festlegung der vorgenannten Größen zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht nach, können wir vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbehalten.

4.5 Der Besteller darf die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel oder unerheblicher Mengenabweichungen nicht verweigern.

4.6 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.

4.7 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

4.8 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen.

Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Frist zu beliefern.

 

5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Bottrop, Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.

5.2 Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach pflichtgemäßem Ermessen aus.

5.3 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.

5.4 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Möglichen Wünsche in Bezug auf Bewirkung einer Versicherungsleistung kommen wir auf Kosten des Bestellers nach.

5.5 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6 Aufstellung und Montage

Übernehmen wir zusätzlich Montagearbeiten, so gelten insoweit die besonderen Montagebedingungen.

 

 

 

 

 

 

7Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend: Ware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch uns. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses schriftlich erklärt.

Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend gegen Elementarschäden und Diebstahl zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits  jetzt an uns ab.

7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen oder Verfügungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

7.4 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir berechtigt vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, aller zum Einzug der Forderungen nötigen Angaben, die Herausgabe sämtlicher dazugehöriger Unterlagen und die Offenlegung der Abtretung gegenüber den Schuldnern zu verlangen.

7.5 Bei Verarbeitung der Liefersache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefersache zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind wir uns mit dem Besteller einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Liefersache zu dem übrigen verarbeiteten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Schuldner mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert (einschließlich Umsatzsteuer) der verarbeiteten Liefersache entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Verbindet der Besteller die Liefersache mit beweglichen Sachen, so tritt er hiermit auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Liefersache zu den übrigen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

7.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.7 Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Verkäufer alle Rechte ausüben, die er sich an der Ware vorbehalten kann. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutze seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts an der Ware treffen will.

 

8Sach- und Rechtsmängel

8.1 Wir erbringen die zugesagten Lieferungen und Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik, sowie unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

8.2 Soweit unsere Lieferung innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile/Ware werden unser Eigentum und sind an uns zurück zu geben.

8.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gemäß Ziffer 9, die Vergütung zu mindern oder, sofern unsere Pflichtverletzung wesentlich ist, vom Vertrag zurückzutreten.

8.4 Voraussetzungen für unsere Haftungen für Mängel sind, dass keine folgenden Umstände vorliegen:

Maßabweichungen und Fertigungstoleranzen innerhalb von Spezifikationen, Datenblättern, Marketingunterlagen usw., gewöhnliche Abnutzung/Verschleiß- oder Alterungserscheinungen, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, Derivatwerkstoffe, fehlerhafte und nachlässige Behandlung, elektrische, chemische Einflüsse.

8.5 Zur Vornahme aller und nach Ermessen notwendigen Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller, nach Rücksprache mit uns, die erforderliche Zeit und Möglichkeiten zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt.

 

9 Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche

9.1Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwandsentschädigungsansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, einschließlich unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen.

9.2 Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder Nutzungsausfälle.

9.3 Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt ebensolches für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.4. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Montage des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.5 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

10 Gewerbliche Schutzrechte

10.1 Liefern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Beruft sich ein Dritter auf eine solche Verletzung seiner Schutzrechte, sind wir berechtigt, die Arbeiten an der Lieferung bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage einzustellen und die bisher entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche gegen den Besteller bleiben vorbehalten.

10.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

 

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager.

Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

11.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3 Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) Internationalen Privatrechts.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstige vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Stand 01.07.2021

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